Umlagen - Privilegierung von Wärmepumpen nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Gem. § 22 Energiefinanzierungs (EnFG) haben Netznutzer einen Anspruch auf Verringerung der KWK-Umlage sowie der Offshore Netzumlage.
Für den Stromverbrauch einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe können diese gesetzlichen Umlagen entfallen. Die Privilegierung ist in § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) geregelt. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Stromverbrauch der Wärmepumpe eindeutig gemessen und zugeordnet werden kann.

Wann ist eine Privilegierung möglich?

Die Voraussetzungen für die Privilegierung ergeben sich aus dem § 52 EnFG.
• Die Wärmepumpe wird elektrisch betrieben.
• Ihr Stromverbrauch wird getrennt vom übrigen Verbrauch gemessen und eindeutig zugeordnet.
• Für die Wärmepumpe besteht ein eigener Zählpunkt (Marktlokation).

Meldung und Fristen

Damit die Privilegierung berücksichtigt werden kann, sind gemäß § 52 EnFG insbesondere die Entnahmestelle, der Privilegierungsgrund und die der Wärmepumpe zugeordnete Strommenge an den Netzbetreiber zu melden.
Meldepflichtig ist grundsätzlich der Netznutzer im Sinne des EnFG (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 8 EnFG). Sofern Sie keinen Netznutzungsvertrag mit uns als Netzbetreiber abgeschlossen haben, ist Ihr Stromlieferant der Netznutzer. Die entsprechende Meldung kann in dem Fall nur von Ihrem Lieferanten an uns übermittelt werden.
Die Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Fehlende oder verspätete Angaben können dazu führen, dass die Privilegierung ganz oder teilweise entfällt (§ 53 EnFG).
Gemäß § 54 EnFG muss die Meldung elektronisch erfolgen. Die RheinNetz GmbH nutzt hierfür die elektronische Marktkommunikation per EDIFACT.

Weitere Fragen

Gilt die Privilegierung automatisch?
Nein. Sie kann nur berücksichtigt werden, wenn die erforderlichen Angaben vollständig und fristgerecht an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt werden.
An wen kann ich mich bei Fragen zur Meldung wenden?
Da der Stromlieferant die Meldung häufig im Rahmen der Netznutzung übernimmt, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Stromlieferanten.
Ab wann gilt die Privilegierung?
Die Umlageprivilegierung nach § 22 EnFG für Strommengen zum Betrieb elektrischer Wärmepumpen wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 rückwirkend nicht gewährt. Maßgeblich ist die hierzu veröffentlichte Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur zur zeitlichen Anwendung der Regelung nach Streichung des bisherigen Beihilfevorbehalts.
Bereits für 2023 und 2024 berücksichtigte Privilegierungen werden daher storniert. Die betroffenen Abrechnungen werden entsprechend korrigiert.
Ab dem Kalenderjahr 2025 kann die Privilegierung wie oben beschrieben berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt und die einschlägigen Mitteilungs- und Nachweispflichten nach dem EnFG fristgerecht und vollständig eingehalten werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen sowie für den Umfang der privilegierungsfähigen Strommengen trägt der Netznutzer beziehungsweise in der Regel der Stromlieferant.