Netzentgelte Strom

Preisblätter

Seit dem 01.01.2009 unterliegen die Netzentgelte den Bestimmungen der Anreizregulierung und sind so berechnet, dass in Summe die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Erlösobergrenzen für das jeweilige Jahr eingehalten werden.

Die RheinNetz GmbH (RNG) passt ihre Preise gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 01.01. eines Jahres an. Aus diesem Grunde werden die Verbräuche aller Netzkunden ohne registrierende Leistungsmessung jährlich zum Stichtag 31.12. rechnerisch abgegrenzt, sofern keine abgelesenen Werte vorliegen.

  • Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2025 PDF 210 kB
  • Vorläufige Netznutzungsentgelte 2026

    Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die voraussichtlichen Netzentgelte ab dem 01.01.2026 dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für das Jahr 2026 ermittelt wurden. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich.

    Die verbindlichen Netzentgelte für 2026 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2026 bekannt gegeben.


    Das elektronische Preisblatt wird automatisch allen Lieferanten zur Verfügung gestellt.

  • Vorläufige Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2026 PDF 205 kB
  • Jahresmehr- und Jahresmindermengen

    Gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV berechnen Betreiber von Stromnetzen für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. 

    Hochlastzeitfenster

    Unter atypischen Netznutzern versteht man Kunden, welche im Vergleich zu den übrigen Netznutzern in einem Spannungsebenenhochlastzeitraum eine Lastabsenkung aufweisen. Tritt bei einem Netznutzer dieses Verhalten auf, ist er grundsätzlich berechtigt ein individuelles Netzentgelt zu verlangen. Weiterhin muss der Kunde, um anspruchsberechtigt zu sein, eine spannungsebenenspezifische Erheblichkeitsschwelle und eine Bagatellgrenze überschreiten.

    Die Hochlastzeitfenster sind auschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist.

    Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.


    Stand 01.10.2025 gültig ab 01.01.2026

    Jahreszeit
    Zeitraum
    ___________________

    Spannungsebene

    Frühjahr
    01.03. - 31.05.
    von bis

    Sommer
    01.06. - 31.08.
    von bis

    Herbst
    01.09. - 30.11.
    von bis

    Winter
    01.12. - 28./29.02.
    von bis

    HS



    08:15 - 19:45

    HS/MS



    12:30 - 13:15
    17:00 - 18:30

    08:30 - 19:30

    MS



    17:00 - 18:45

    09:30 - 14:30
    16:30 - 19:15

    MS/NS



    17:30 - 18:45

    17:00 - 19:30

    NS



    17:30 - 18:45

    17:00 - 19:30

    Die angegebenen Zeitstempel bilden jeweils den Beginn einer Zeitscheibe (des jeweiligen Viertelstundenwertes) ab. Ein hier angegebenes Zeitfenster bspw. von 16:45 - 19:30 Uhr dauert von 16:45 - 19:44:59 Uhr an.

    Archiv Hochlastzeitfenster

    Stand 01.10.2024 gültig ab 01.01.2025

    Jahreszeit
    Zeitraum
    ___________________

    Spannungsebene

    Frühjahr
    01.03. - 31.05.
    von bis

    Sommer
    01.06. - 31.08.
    von bis

    Herbst
    01.09. - 30.11.
    von bis

    Winter
    01.12. - 28./29.02.
    von bis

    HS



    09:45 - 15:30
    17:15 - 20:15

    09:15 - 20:30

    HS/MS



    12:15 - 13:30
    18:00 - 19:30

    09:45
    10:15 - 16:00
    17:30 - 20:15

    MS



    18:00 - 19:30

    11:00 - 16:00
    17:15 - 20:15

    MS/NS



    19:00 - 19:15

    18:00 - 20:15

    NS



    19:00 - 19:15

    18:00 - 20:15

    Stand 05.10.2023 gültig ab 01.01.2024

    Jahreszeit
    Zeitraum
    ___________________

    Spannungsebene

    Frühjahr
    01.03. - 31.05.
    von bis

    Sommer
    01.06. - 31.08.
    von bis

    Herbst
    01.09. - 30.11.
    von bis

    Winter
    01.12. - 28./29.02.
    von bis

    HS

    10:00 - 11:30
    12:00 - 13:15
    18:15 - 18:45

    12:30 - 13:00

    12:45 - 13:15
    17:15 - 18:30

    09:00 - 19:15

    HS/MS

    12:15 - 13:00
    18:45 - 19:00



    09:00 - 19:15

    MS




    10:00 - 14:30
    16:15 - 19:15

    MS/NS




    16:45 - 19:30

    NS




    16:45 - 19:30

    Schwachlastzeiten

    Die Schwachlastzeiten sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festzulegen. Im Netzgebiet der RNG wurde die Schwachlastzeit wie folgt festgestellt:

    NT: 23:45 - 05:45 Uhr

    Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV, ist hierfür Vorraussetzung, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den im Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Entnahmestelle gesondert mit.

    § 19 StromNEV

    Die individuellen Netzentgelte sind auf dem Preisblatt für dieses Netzgebiet veröffentlicht.

    § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

    Die RNG berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014.

  • Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV PDF 657 kB
  • § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

    Die RNG berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ENWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014 [Az.: BK4-13-739].

  • Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV PDF 609 kB
  • § 19 Abs. 3 StromNEV

    Die RNG ermittelt die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel je Lieferstelle, sofern bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer gegeben ist. Das Entgelt berechnet sich dann aus den individuell zurechenbaren Kosten. Diese Kosten orientieren sich gemäß § 4 StromNEV an den relevanten Parametern (wie Anzahl genutzter Betriebsmittel, Kabellänge, Arbeit, Leistung etc.). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse: info@rng.de.

  • Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV PDF 247 kB
  • Die historischen Preisblätter der letzten drei Jahre finden Sie über die Dokumentensammlung.