Aufschlag für besondere Netznutzung (bis Ende 2024 § 19 StromNEV-Umlage)
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV geregelt. Die Mindereinnahmen der Netzbetreiber zahlen alle Letztverbraucher über die § 19 StromNEV Umlage. Seit Januar 2025 heißt diese Umlage Aufschlag für besondere Netznutzung. Dieser Aufschlag dient auch dem finanziellen Ausgleich für die Netzbetreiber, denen Mehrkosten dadurch entstehen, dass sie in Regionen mit einem hohen Maß an Erneuerbaren-Energien Anlagen angesiedelt sind.
Die Umlage variiert je nach Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe
Letztverbrauchergruppe A:
Private oder gewerbetreibende Stromkunden bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle zahlen den vollen Aufschlag für besondere Netznutzung.
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh Strom an einer Abnahmestelle entrichten für den Anteil über 1.000.000 kWh den Aufschlag für die besondere Netznutzung in Höhe von 0,050 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen 0,025 ct/kWh für jede über 1.000.000 hinausgehende Kilowattstunde.
Bitte nutzen Sie für die Meldung der Letztverbrauchermengen unser Formular. Hier können Sie auch Drittmengen angeben.
Drittmengen
Sollten Sie Drittmengen haben, die ebenfalls über die 1.000.000 kWh Grenze kommen und die ebenfalls eine Privilegierung gem. Kategorie B oder C beantragen, so bitten wir sie uns diese Meldung gesondert zukommen zu lassen. Diese können Sie an folgende E-Mail-Adresse schicken:
kwk-umlagen@rng.de
Bitte beachten Sie, dass die an Dritte weitergeleiteten Mengen über eine geeichte Messung erfasst werden müssen.
Angaben zur Konzessionsabgabe
Weitergeleitete Strommengen an Unterabnehmer haben hinsichtlich § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Auswirkungen auf die Höhe der Konzessionsabgabe.
Vor diesem Hintergrund müssen die weitergeleiteten Strommengen, die nicht durch den Sondervertragskunden, sondern durch weitere in dieser Kundenanlage angeschlossene Kunden verbraucht werden, nach den Regelungen der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellt werden.
Wir benötigen zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für die weitergeleiteten Strommengen je Unterabnehmer daher eine entsprechende Zuordnung nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die möglichen Zuordnungen sind im Formular ersichtlich.
Konzessionsabgabe PDF 684 kB
Ermittlung der weitergeleiteten Menge für die Meldung zur Reduzierung des Aufschlags für besondere Netznutzung.
Für die Ermittlung der weitergeleiteten Mengen an Dritte für eine Reduzierung der Umlage gemäß § 19 StromNEV gilt folgendes zu beachten:
Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG
Im Absatz 1 wird als Grundsatz klargestellt, dass Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagen zu zahlen sind, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und abzugrenzen sind.
Absatz 2 normiert Fälle, in denen es abweichend von Absatz 1 keiner Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf. Es bleibt – wie nach § 62b Abs. 2 EEG 2021 – dabei, dass die Abgrenzung nur dann unterbleiben kann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung des höchsten Umlagesatzes aufgrund der Menge des privilegierten Stroms für den der höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist. Dieses ist uns als Netzbetreiber explizit nachzuweisen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf den BNetzA-Leitfaden "Messen und Schätzen" hinweisen, in dem diese Sachverhalte nochmals ausführlich erläutert sind.
Um eine reibungslose Abwicklung Ihrer Meldung zu gewährleisten, müssen die oben aufgeführten Kriterien beachtet und angewendet werden.