Marktgestützte Beschaffung von Blindleistung
Die Blindleistung geht mit der Wirkleistungsübertragung einher und ist notwendig, um die Übertragung von Energie über unsere Infrastruktur zu ermöglichen. Bisher wurde die benötigte Blindleistung über die Technischen Anschlussbedingungen, den Austausch zwischen Übertragungs- und Verteilnetzen sowie eigenen Betriebsmitteln gedeckt.
Gemäß Beschluss BK6-23-072 der Bundesnetzagentur (BNetzA), soll nun erstmals der Blindleistungsbedarf über eine marktliche Ausschreibung gedeckt werden.
Der Beschluss legt die technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für eine diskriminierungsfreie, transparente und wettbewerbliche Beschaffung von nicht-frequenzgebundenen Systemdienstleistungen zur Spannungsregelung („Blindleistung“) fest.
RheinNetz GmbH
Als regionaler Verteilnetzbetreiber ist die RheinNetz ebenfalls für das Hochspannungsnetz in Köln verantwortlich. Für dieses Netzgebiet werden zukünftig Ausschreibungen veröffentlicht werden.
Unsere Aufgabe besteht darin, potenzielle Anbieter frühzeitig über die Anforderungen und Teilnahmebedingungen zu informieren und sie bei der Vorbereitung auf die Ausschreibungen zu unterstützen.
Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens bei der RheinNetz GmbH
Die RheinNetz beschafft für den Energietransport und zur Spannungsregelung erforderlichen zusätzlichen Blindleistungsbedarf marktgestützt entsprechend den Vorgaben des Beschlusses BK6-23-072 der Bundesnetzagentur.
Ein Beschaffungsverfahren wird bei RheinNetz festlegungskonform in nachstehenden Schritten durchgeführt:
Ein Beschaffungsverfahren beginnt mit der sogenannten „Bekanntmachung“ durch RheinNetz, mit der der zu beschaffende Blindleistungsbedarf, die Fristen des Verfahrens sowie das ausgeschriebene Produkt veröffentlicht werden. Darüber hinaus kann eine Preisobergrenze für Angebote veröffentlicht werden.
Ein Anbieter, der im Rahmen von Beschaffungsverfahren der RheinNetz Angebote einreichen möchte, muss mit der Angebotsabgabe alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Das bedeutet insbesondere, dass
- die Blindleistungsquelle in einer geeigneten Netzebene über einen Netzanschluss an das Netz der RheinNetz angeschlossen ist,
- der Netzanschluss der Blindleistungsquelle der vom Netzbetreiber angegebenen Beschaffungsregion zugeordnet ist,
- die angebotene Blindleistungsquelle Blindarbeit und/oder Vorhalteleistung entsprechend der Produktdefinition bereitstellen kann, welche über die Anforderungen der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) hinausgehen,
- sämtliche weiteren Teilnahmevoraussetzungen - insbesondere solche nach Anhang 8 des Mustervertrages – erfüllt werden,
- mit dem Angebot das PQ-Diagramm der Blindleistungsquelle am Netzanschlusspunkt, in dem die gültigen TAB und das marktliche Potenzial kenntlich gemacht sind, vorgelegt wird
- und die Verwendung einer Blindleistungsquelle zur Blindleistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages nur zulässig ist, sofern dem keine anderen vertraglichen Regelungen am Netzanschlusspunkt der Blindleistungsquelle - insbesondere solche aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netzführungsverträgen entgegenstehen. Dies umfasst auch Regelungen zur Datenkommunikation.
Erfüllt ein Anbieter sämtliche von RheinNetz festgelegten Teilnahmevoraussetzungen, so ist er zur Teilnahme an dem jeweiligen Beschaffungsverfahren berechtigt. Anbieter geben ihr Gebot ab, indem sie fristgerecht folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt einreichen
- Mengen- und Preisvereinbarungen gemäß Anhang 1 des Mustervertrages,
- Technische Einrichtungen zur Blindleistungserbringung (Blindleistungsquelle) gemäß Anhang 2 des Mustervertrages sowie
- Kontaktdaten Anbieter gemäß Anhang 6 – Teil B des Mustervertrages.
Falls durch RheinEnergie eine Preisobergrenze festgelegt wird, ist zu beachten, dass Angebote, bei denen ein Angebotspreis oberhalb der Preisobergrenze liegt, nicht bezuschlagungsfähig sind. Der Anbieter erklärt sich mit der Angebotsabgabe mit den Vertragsbedingungen der RheinNetz einverstanden.
Nach Ablauf der Angebotsfrist und spätestens bis zur Zuschlagsfrist legt RheinNetz gemäß den Vorgaben der Ziffer G des Beschaffungskonzeptes aus der Festlegung BK6-23-072 fest, welche Angebote bezuschlagt werden.
Anbieter bekommen die Zuschlagserteilung mitgeteilt. Anbieter, die keinen Zuschlag erhalten, werden ebenfalls über ihre nicht erfolgreichen Angebote informiert. Wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde, kann ein Beschaffungsverfahren aufgehoben werden. Alle Anbieter werden in diesem Fall ebenfalls informiert. Unmittelbar mit Zuschlagserteilung kommt ein Vertrag gemäß dem veröffentlichten Mustervertrag über die Erbringung von Blindleistung zwischen dem bezuschlagten Anbieter und RheinNetz zustande.
Die Vertragspartner tauschen alle für die operative Abwicklung der vertraglichen Vereinbarungen notwendigen Informationen aus (bspw. vollständiges Kontaktdatenblatt der RheinNetz).
Wenn ein Anbieter in einem Beschaffungsverfahren einen Zuschlag erhalten hat, hält der Anbieter im vertraglich vereinbarten Erbringungszeitraum Blindleistung vor bzw. stellt diese bereit. Hierfür erhält der Anbieter von RheinNetz die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Beschaffungsregion
Das Netzgebiet der RheinNetz GmbH bildet hierbei eine Beschaffungsregion (RNG).
Bekanntmachungen
RNG-B001 Bekanntmachung ungesichert PDF 162 kB
RNG-B002 Bekanntmachung gesichert PDF 162 kB
Dokumente
Mustervertrag marktgestuetzte Beschaffung PDF 1 MB
Mustervertrag Anhang 03 - Produktbeschreibung des Anschlussnetzbetreibers RNG-B001 PDF 100 kB
Mustervertrag Anhang 03 - Produktbeschreibung des Anschlussnetzbetreibers RNG-B002 PDF 101 kB
Ausschreibungsergebnisse
Bekanntmachungsname |
Zeitraum der Ausschreibung |
Erbringungszeitraum |
Produkt |
Ergebnis |
RNG-B001 |
01.09.2025-01.11.2025 |
01.01.2026, 0:00 Uhr - 31.12.2026, 24:00 Uhr |
ungesichert |
|
RGN-B002 |
01.09.2025-01.11.2025 |
01.01.2027, 00:00 Uhr - 31.12.2028, 24:00 Uhr |
gesichert |
|
Kontakt
Haben Sie Fragen?
Melden Sie sich gerne per E-Mail unter
ausschreibung-blindleistung@rng.de