Technische Vorgaben

Summe der Einspeisemengen nach Kommunen

Klicken Sie in der Netzgebietskarte auf die Kommune Ihrer Wahl, um die Einspeisemenge zu sehen.

In den Gebieten Dinslaken, Moers und Neukirchen-Vluyn sind derzeit keine Einspeisemengen hinterlegt, da die Netzbetreiberfunktion erst zum 01.01.2019 übernommen wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Strom-Netze an einigen Stellen nicht mit den Stadtgrenzen übereinstimmen:

Bergneustadt: Der Ortsteil Auf dem Dümpel wird nicht von der RheinNetz GmbH (RNG) betrieben.

Drolshagen: Nur der Ortsteil Lüdespert wird von der RNG betrieben.

Meinerzhagen: Nur die Ortsteile Buntelichte und Sundhellen werden von der RNG betrieben.

Übersicht der Einspeisemengen im gesamten Netzgebiet der RNG

  • Erklärung zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 20 EEG 2017 PDF 36 kB
  • Krefeld Duisburg Neuss Meerbusch Düsseldorf Langen - feld Meinerzhagen Drolshagen Dinslaken Marienheide Dormagen Moers Neukirchen Vluyn Köln Gummersbach Lindlar Leverkusen Bergisch Gladbach Overath Lohmar Kürten Engelskirchen Wiehl Odenthal Bergneustadt Leichlingen Burscheid Bornheim Reichshof Morsbach Mon - heim

    Installierte Leistungen

    Eingespeiste Strommenge

    Anzahl EEG-Anlagen

    Installierte Leistungen

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    Anzahl EEG-Anlagen

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    Einspeisung - die wichtigsten Fragen im Überblick

    Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Technik, Einbau, Abrechnung und vieles mehr.

    Einspeisung

    Anmeldung und Inbetriebnahme

    Was ist eine Erzeugungsanlage nach EEG und KWKG?

    Bestimmte Anlagen erzeugen Strom, den man ins öffentliche Stromnetz einspeisen kann. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Solaranlagen auf Dächern oder großen Freiflächen
    • Windräder, die mit Wind Energie erzeugen
    • Biogasanlagen, die aus organischen Materialien Strom gewinnen
    • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen
    • Kombinierte Anlagen, die verschiedene Technologien wie Solar und Kraft-Wärme-Kopplung miteinander verbinden

    Kleine Solaranlagen, wie zum Beispiel Balkonkraftwerke und Steckersolargeräte, sind meist steckerfertig und einfach zu installieren. Sie sollen in der Regel keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Deshalb braucht man dafür keine Genehmigung. Allerdings muss man sie im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anmelden.

    Wie kann ich meine Erzeugungsanlage anmelden?

    Wenn Sie eine Solaranlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine andere Anlage zur Stromerzeugung betreiben möchten, die Strom ins öffentliche Netz einspeist, müssen Sie diese bei der RheinNetz anmelden. Das geht ganz einfach über unser Online-Portal und das digitale Anmeldeformular.

    Wichtig zu wissen:
    Wir kümmern uns nur um die Anmeldung zur Netzeinspeisung. Für die Planung und den Einbau Ihrer Anlage wenden Sie sich bitte an einen Fachbetrieb Ihrer Wahl.

    Wenn Sie Ihre Anlage bereits geplant haben, benötigen wir folgende Angaben:

    1. Art und Standort zur Anlage
      Zum Beispiel: Welche Art von Anlage ist es (z. B. Solaranlage oder Blockheizkraftwerk)? Wie wird der Strom eingespeist? Wo befindet sich die Anlage (Lageplan)?

    2. Technische Anlagendaten
      Welche Anlagenleistung planen Sie? Wie hoch ist jeweils die Modul- und Wechselrichterleistung der Anlage? Wie ist Ihr Standort aktuell an unserem Netz angeschlossen (z.B. Niederspannung oder Mittelspannung)?

    3. Eigentumsverhältnisse
      Wer ist Eigentümer des Gebäudes oder Grundstücks, auf dem die Anlage installiert wird?

    4. Adressen und Kontakte
      Angaben zu Ihnen als Betreiber, zum Installateur oder Planer der Anlage und zu Ihrem Elektriker.

    5. Antrag abschicken
      Bevor Ise den Antrag abschicken erhalten Sie eine Zusammenfassung Ihrer Angaben zum Kontrollieren. Nach dem Absenden erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung von uns.
    Meine Anschlusszusage ist abgelaufen. Was muss ich tun?

    Wenn Sie die Anschlusszusage nicht innerhalb von sechs Monaten bestätigt oder unterschrieben zurückgeschickt haben, wurde die für Sie reservierte Einspeisekapazität im Netz wieder freigegeben.

    Falls Sie weiterhin Strom ins Netz einspeisen möchten, müssen Sie Ihre Anlage erneut über das Online-Portal anmelden. 

    Nach Eingang der unterschriebenen und bestätigten Anschlusszusage haben Sie weitere sechs Monate Zeit, Ihre Anlage zu bauen und in Betrieb zu nehmen.

    Wie kann ich einen Zähler für meine Erzeugungsanlage beantragen?

    Die Beantragung von neuen Zählern oder einem Zählerwechsel erfolgt durch Ihren Elektrofachbetrieb. Im Anmeldeprozess der Erzeugungsanlagen und auf dieser Webseite werden Ihnen das auszufüllende Formular „Inbetriebsetzungsantrag Strom“ zur Verfügung gestellt. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter! 

    Welche Voraussetzungen muss der Wechselrichter meiner PV-Anlage erfüllen?

    Seit Februar 2025 dürfen wir als Netzbetreiber Ihren geplanten Wechselrichter nur dann zulassen, wenn dieser im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) eingetragen und den Status gültig führt. 

    hier geht es zum ZEREZ

    Bitte prüfen Sie daher vor Ihrer Anmeldung, ob die geplanten Wechselrichter verwendet werden können und gehen Sie bitte dafür auf Ihren Anlagenplaner bzw. Elektrofachbetrieb zu.

    Wer schließt meine Erzeugungsanlage an und nimmt sie in Betrieb?

    Wichtiger Hinweis zur Installation Ihrer Anlage:

    Damit alles sicher und korrekt läuft, muss der Anschluss und die Inbetriebnahme von einem Elektrofachbetrieb übernommen werden, der im Installateurverzeichnis eingetragen ist. Am besten wenden Sie sich direkt an einen Fachbetrieb Ihrer Wahl und vereinbaren einen Termin.

    Bitte beachten Sie außerdem:

    Wenn Sie eine Erzeugungsanlage (z. B. Solaranlage) ans Niederspannungsnetz anschließen und netzparallel betreiben möchten, gelten bestimmte technische und rechtliche Vorgaben. Dazu gehören:

    • die aktuellen DIN- und DIN VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0100-551, VDE-AR-N 4105, DIN VDE 0100-712, DIN VDE 0126),
    • die aktuell geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der RheinNetz GmbH,
    • die Vorschriften zum Arbeits- und Unfallschutz der zuständigen Berufsgenossenschaften,
    • sowie alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

    Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung brauchen, helfen wir Ihnen gerne weiter!

    Was muss ich bei einem Anschluss eines Speichers ans öffentliche Netz beachten?

    Bei dem Anschluss eines Speichers an das Niederspannungsnetz sind die technischen Vorgaben der VDE-AR-N 4105 und dem FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ zu beachten.

    Sie können mit dem Datenblatt „Speichersysteme“ einen Speicher bei uns im Netzgebiet anmelden. Durch die gesetzliche Änderung aus den letzten Jahren dürfen Speicher nun auch aus dem Netz und der Erzeugungsanlage beziehen und den Strom wiederum in Netz einspeisen. Bitte geben Sie daher Ihr geplantes Anschlusskonzept mit an. Bei Fragen zu dem Thema helfen wir Ihnen gerne weiter.

    Was muss ich bei mehreren Anlagen auf meinem Grundstück beachten?

    Wenn Sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten mehrere Photovoltaikanlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude und hinterm selben Netzanschluss installieren, werden diese laut EEG § 9 als eine große zusammengefasste Anlage gewertet – egal, wem die einzelnen Anlagen gehören.

    Das kann Folgen haben:

    • Technik: Ab einer Gesamtleistung von über 25 kWp brauchen Sie eine zusätzliche Fernsteuerungseinrichtung, z. B. einen Funkrundsteuerempfänger oder Rundsteuerempfänger (gebietsabhängig) bzw. Fernwirkanlage bis zum Einbau eines intelligenten Messystem und erfolgreich geprüfter Steuerbox.
    • Vergütung: Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen sind die Vergütungssätze derzeit gestaffelt (aktuell bei <10, <40 und <100 kWp), daher kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächsthöhere Kategorie fallen. 

    Tipp: Ihr Elektrofachbetrieb kann Ihnen genau sagen, ob und was sich bei Ihrer Anlage ändert. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich am besten frühzeitig fachlicher Rat.

    Anlagenerweiterung oder Änderung

    Ich plane, meine bestehende Erzeugungsanlage zu erweitern – muss ich das vorher anmelden?

    Ja, wenn Sie Ihre bestehende Erzeugungsanlage erweitern oder deren Leistung erhöhen möchten, ist das meldepflichtig. Das bedeutet: Sie müssen den geplanten Ausbau beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.

    Der Grund dafür ist, dass jede Änderung an Ihrer Anlage Auswirkungen auf das Stromnetz haben kann – insbesondere, wenn mehr Strom eingespeist wird als bisher. Der Netzbetreiber prüft dann, ob das Netz die zusätzliche Einspeisung aufnehmen kann und ob eventuell technische Anpassungen notwendig sind.

    Damit alles reibungslos läuft, empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen und die Erweiterung abzustimmen.

    Die Anmeldung erfolgt im Online-Portal: Anschlussanfrage für Netzanschluss und Einspeiser

    Ich möchte meine Erzeugungsanlage verkleinern oder außer Betrieb nehmen. Was muss ich dabei beachten?

    Falls sich die Einspeisemenge Ihrer Anlage reduziert oder ganz entfällt, bitten wir Sie, sich möglichst zeitnah telefonisch oder schriftlich mit unserem Kundenservice unter einspeiser-anschluesse@rng.de in Verbindung zu setzen. Gemeinsam finden wir eine Lösung und sorgen dafür, dass alle notwendigen Schritte schnell und unkompliziert umgesetzt werden können.

    Ich möchte das Messkonzept meiner bestehenden Anlage wechseln, z.B. von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung. Was wird dafür benötigt?

    Für eine Änderung des Messkonzeptes und damit verbundenen Vergütungsart benötigen wir von Ihnen das dafür erforderliche Dokument.

    Hier benötigen wir von Ihnen die Angaben zum Anlagenbetreiber, Standort und zusätzliche Formulare bei Wechslungen bzw. Neustellungen von Zählern für das neue Messkonzept.:

    • Inbetriebsetzungsantrag Strom für die Wechslung oder Ausbau von alten Zählern
    • einpoliger Stromlaufplan
    • Foto der Zählerstände von Zählern der Wechslung bzw. Ausbau

    Bei weiteren Fragen zu einem Messkonzeptwechsel stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Der Anlagenbetreiber meiner Anlage ändert sich – wie melde ich das an?

    Für die Änderung des Anlagenbetreibers wird das Einreichen eines Formulars „Wechsel des Anlagenbetreibers“ und der dazugehörenden Nachweise wie z.B. ein Kaufvertrag oder Sterbeurkunde erforderlich.

    Bitte halten Sie für den Wechsel des Anlagenbetreibers folgende Daten bereit:

    • Grund des Wechsels
    • Art der Erzeugungsanlage
    • Angaben zum Anlagenstandort 
    • Angaben zum neuen Anlagenbetreiber (Kontaktdaten, Kontodaten etc.)
    • Angaben des alten Anlagenbetreiber 
    • Nachweise für den Grund des Wechsels 

    Bei weiteren Fragen zu einem Messkonzeptwechsel stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Abrechnung

    Wann erhalte ich meine erste Einspeisevergütung und wie hoch fällt diese aus?

    Nachdem Sie Ihre Messeinrichtung eingebaut haben, müssen Sie wie angekündigt die restlichen Unterlagen einreichen. Erst wenn alle Daten vorliegen – einschließlich der Angaben für die Auszahlung – kann die Vergütung freigegeben werden. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz jeweils am 15. des Monats.

    Die Höhe Ihrer ersten Abrechnung ist individuell. Anhand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung einen Abschlagsplan für Sie. Dieser Abschlagsplan wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Darin finden Sie Ihre monatlichen Zahlungen (Abschläge).

    Die gültigen Vergütungssätze hängen von Faktoren wie dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenleistung und der Art der Erzeugung ab. Deshalb können wir an dieser Stelle keine genaue Summe nennen. Die aktuellen Fördersätze für Ihre Anlage finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.

    Bei Fragen zur Abrechnung stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0221 178 66693 gerne zur Verfügung.

    Wie erfolgt die Abrechnung bzw. die Auszahlung der Einspeisevergütung?

    Die Abrechnung erfolgt erst nach Abschluss des Anmeldprozesse und der jährlichen Übermittlung des aktuellen Zählerstandes. 

    Falls Sie bereits ein intelligentes Messsystem installiert haben, werden die Messwerte über eine digitale Schnittstelle direkt an uns übermittelt und verwendet. Deshalb benötigen wir in diesem Fall keine Meldung von Ihnen.

    Was ist bei einer Stromsteuerbefreiung zu beachten?

    Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

    Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.

    Wo kann ich meine Zählerstände melden?

    Ihren Zählerstand können Sie uns jederzeit über das auf der Homepage der RNG hinterlegte Formular melden.

    Warum werden die Einspeisevergütung und meine Stromrechnung nicht miteinander verrechnet?

    Die in das allgemeine Verteilnetz eingespeiste Energie Ihrer Erzeugungsanlage wird durch den Verteilnetzbetreiber (hier die RheinNetz GmbH) vergütet. Die Abrechnung des Stroms, den Sie aus dem Netz beziehen, erfolgt durch den jeweiligen Stromversorger (z. B. Ihr Stadtwerk). Durch die Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss eine strikte Trennung zwischen Stromversorger und Verteilnetzbetreiber gegeben sein. Aus diesem Grund können Ihre Stromrechnung und die Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.

    Ich benötige einen Einspeisevertrag. Woher bekomme ich den?

    Wenn Sie im etzgebiet der RheinNetz wohnen, können Sie Ihre Stromerzeugungsanlage ganz einfach online bei uns anmelden. Einen extra Vertrag für die Einspeisung brauchen Sie nicht. Sie erhalten von der Abrechnungsabteilung schriftlich die Übersicht der künftigen Abschlagszahlungen der eingespeisten Strommengen.

    Ich habe noch keine Steuernummer vom Finanzamt bekommen. Ist das schlimm?

    Wen Sie die 19 % Umsatzsteuer nutzen möchten, benötigt der Netzbetreiber Ihre Steuernummer, um die Vergütung auszuzahlen. Bitte senden Sie Ihre Steuernummer so schnell wie möglich nach und geben Sie zunächst Ihre aktuelle Steuernummer an.

    Woher weiß ich, wie hoch mein Umsatzsteuersatz ist?

    Welcher Usatzsteuersatz für Sie gilt, hängt von Ihrer individuellen steuerlichen Situation ab. Diese Information erhalten Sie direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder von Ihrem Steuerberater. Dort können Sie klären, ob für Ihre Anlage die Regelbesteuerung (19 %) oder eine andere Option zutrifft.

    Messung

    Was ist ein RLM-Zähler?

    Die Abkürzung RLM steht für die registrierte Lastgangmessung. Ein solcher RLM-Zähler ist bei Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend. Er wird aber auch schon z. B. bei einem Verbrauch von ca. 100.000 kWh pro Jahr verbaut. 

    Der RLM-Zähler misst viertelstündlich den Verbrauch, die Leistung und die Blindarbeit und sendet diese Werte an den Messstellenbetreiber.

    Ab welchem Leistungswert wird eine Wandlermessung nötig?

    Grundsätzlich wird ab einer Anlagenleistung von 30 kW eine Wandlermessung erforderlich. Neben der Leistungsgrenze wird in jedem Fall bei Kunden mit einer Belastung >60 A (bei einer Dauerstrombelastung >32/44A) bzw. bei einer Mittelspannungsmessung eine Wandlermessung installiert (die Bestandteile des Messsatzes werden von dem VNB festgelegt).

    Weitere Informationen finden Sie in unseren Technischen Anschlussbedingungen (TAB).

    Was kostet der Zähler für eine Erzeugungsanlage?

    Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Homepage.

    Ich habe das Gefühl, mein Zähler misst nicht richtig. Was muss ich tun?

    Bitte sprechen Sie zuerst Ihren Elektroinstallateur an, wenn Sie Unstimmigkeiten in der Messeinrichtung feststellen. 

    Kann dieser das Problem nicht beheben, wenden Sie sich gerne an uns. Es wird dann gemeinsam entschieden, ob eine Zählerüberprüfung oder ein Zählerwechsel vorgenommen werden soll.

    Wer liest wann den Zähler ab?

    Eine Ablesung der Zähler muss durch den Anlagenbetreiber gemäß seiner Meldepflicht zur Jahresendabrechnung selbst durchgeführt werden. Die Zählerstände sind anschließend über die Homepage zu erfassen bzw. können in Ausnahmefällen per Mail mitgeteilt werden.

    Falls Sie bereits ein intelligentes Messsystem installiert haben, werden die Messwerte über eine digitale Schnittstelle direkt an uns übermittelt und verwendet. Deshalb benötigen wir in diesem Fall keine Meldung von Ihnen.

    Wie lese ich den Zähler ab? Was bedeuten die OBIS Kennzahlen?

    Jeder Zweirichtungszähler hat zwei verschiedene Laufwerke eines für die Zählung des Bezugs und der Einspeisung. 

    Für eine eindeutige Identifikation von diesen Messwerten (Energiemengen, Zählerstände) und auch abstrakter Daten beim elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Kommunikationspartnern (Netzbetreiber, Stromlieferant) werden die OBIS-Kennzahlen, was für "Object Identification System“ steht, verwendet. 

    OBIS-Kennzahlen sind internationaler Standart und in IEC 62056-61 für das Medium elektische Energie veröffentlicht. Die häufigsten verwendeten OBIS-Kennzahlen bei Haushalts-, Kleingewerbe- und Einspeiseanlagen sind:

    OBIS 1.8.1 Wirkarbeit Bezug Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

    OBIS 1.8.2 Wirkarbeit Bezug Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

    OBIS 1.8.0 Wirkarbeit Bezug gesamt (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände)

    OBIS 2.8.1 Wirkarbeit Lieferung Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

    OBIS 2.8.2 Wirkarbeit Lieferung Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

    OBIS 2.8.0 Wirkarbeit Lieferung (Summer aller tarifunterschiedenen Zählerstände "Einspeisung")

    Da es bei der Lieferung keine unterschiedlichen Tarife gibt, werden in der Abrechnung zur Lieferung die OBIS-Kennzahlen 2.8.1 und 2.8.2 addiert und als 2.8.0 ausgewiesen.

    ZEREZ-Register

    Was ist das ZEREZ-Register?

    Das Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate – kurz ZEREZ – ist eine zentralisierte Datenbank, welche alle geprüften und gültigen Zertifikate von Hersteller von Einheiten oder Komponenten für elektrische Erzeugungsanlagen beinhaltet. Die Pflicht für die Hersteller der Eintragung und Verwendung im ZEREZ beruft sich aus der NELEV und gilt seit dem 01.02.2025.

    Wofür gibt es das ZEREZ-Register?

    ZEREZ ist eine zentrale Plattform, die den Austausch zwischen allen Beteiligten bei der Zertifizierung von Anlagen und Komponenten sowie bei Betriebserlaubnisanträgen einfacher, digitaler, schneller und einheitlicher macht.

    Das System entstand auf Initiative und in Zusammenarbeit verschiedener Marktakteure wie Netzbetreibern und Herstellern.

    Welche Aufgaben kommen auf mich als Anlagenbetreiber zu?

    Sie haben keine weiteren Aufgaben. Dieses Register ist nur für Hersteller von Komponenten und Einheiten von elektrischen Anlagen sowie den Netzbetreiber und Planer. 

    Als Anlagenbetreiber haben Sie keine Registrierungspflicht, müssen aber die ZERZ-ID im Anmeldeprozess der Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber einreichen.

    Wo gebe ich meine ZEREZ-ID für die Wechselrichter an?

    Wenn Sie eine Erzeugungsanlage bei der RheinNetz anmelden möchten, geben Sie die ZEREZ-ID bei Anlagen kleiner 30 kW direkt bei Anmeldung im Einspeiserportal an. 

    Im Prozess der Erzeugungsanlagen größer 30 kW und allen weiteren Energieträgern (z.B. BHKWs) werden die ZEREZ-IDs im Formular „Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt“ abgefragt und vom Netzbetreiber geprüft.

    Wir als RheinNetz akzeptieren keine PDF-Zertifikate von Erzeugungseinheiten und anderen elektrischen Komponenten.

    Mieterstrom

    Was versteht man unter einer Mieterstromanlage?

    Unter einer Mieterstromanlage versteht man die Verteilung von PV-Stroms innerhalb eines Gebäudes und der Kundenanlage an die Mieter des Gebäudes. Hierbei gibt es eine Übergabemessung zum öffentlichen Verteilnetz.

    Wichtig: Der Netzanschuss muss eine Direktleitung sein, d.h. Der Kundenanlagenbetreiber darf seinen Strom nicht durch ein nachgelagertes, privates Leitungssystem den Strom an mehrere Gebäude verteilen. Hierfür gelten die Vorgaben und Richtlinien eines geschlossenen Verteilnetzes nach §100 EnWG.

    Welche Messkonzepte kann ich bei einer Mieterstromanlage anwenden?

    Bei Mieterstrom gibt es nach dem VBEW aktuell vier verschiedene Messkonzepte, welche in unserm Netzgebiet angemeldet werden können.

    Die meistbenutzen Messkonzepte sind das MK D3 und MK D4. 

    Bei MK D3 wird ein physischer Summenzähler und Erzeugungszähler installiert. Der Gesamtverbrauch wird durch den Zähler gemessen und kann dann je nach Teilnahme der Mieter verrechnet werden. Für die Umsetzung des Messkonzeptes können moderne Messeinrichtungen (mME bzw. eHZ) für die Teilnehmer verwendet werden. Um diese von den Nicht-Teilnehmern abgrenzen zu können, werden für diese intelligente Messsysteme (iMSys) bzw. RLM-Messungen mit viertelstunden-Messwerten benötigt.

    Das andere Messkonzept MK D4 ist eine Mieterstrommodell mit einem virtuellen Summenzähler und einem physischen Erzeugungszähler. Um dieses Messkonzept umzusetzen, müssen alle Messtellen innerhalb der Kundenanlage mit iMSys oder RLM-Messungen ausgestattet sein. Die Abrechnung kann nur mit 15min-Messwerten erfolgen, da sich der Gesamtverbrauch rein rechnerisch zusammensetzt.

    Wie melde ich eine Mieterstromanlage an?

    Die Anmeldung der PV-Anlage für das Mieterstrommodell erfolgt über den aktuell möglichen Wegen. Im Laufe des Anmeldeprozess sind für Anmeldung der Mieterstromanlage weiter Formular einzureichen. 

    Folgende Unterlagen werden nach Zählerfreigabe (inklusive systemseitigen Aufbau des Messkonzeptes) für den Aufbau der Mieterstromanlage erforderlich:

    • Datenblatt „Anmeldung einer Kundenanlage“
    • Übersicht der Stromzähler mit Angaben zur Teilnahme und Messstellenbetrieb
    • Ggf. Datenblatt „Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags“

    Wichtig für die Anmeldung: Das Messkonzept kann nur umgesetzt und abgerechnet werden, wenn jede Messstelle mit der erforderlichen Messeinrichtung ausgestattet ist.

    Was versteht man unter dem Mieterstromzuschlag?

    Der Mieterstromzuschlag ist eine finanzielle Förderung für Strom, der direkt an Mieter in einem Gebäude geliefert wird, in dem er erzeugt wurde – zum Beispiel durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach. 

    Ziel ist es, Mietern die Nutzung von lokal erzeugtem, erneuerbarem Strom zu ermöglichen. Der Zuschlag wird zusätzlich zur Einspeisevergütung gezahlt und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.

    Die Anmeldung erfolgt über das dazugehörige Anmeldeformular.

    gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

    Was versteht man unter einer gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (gGV)?

    Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gGV) ist ein neues Modell für die Verteilung von Strom einer PV-Anlage an Mieter innerhalb eines Gebäudes. Mit dem Solarspitzengesetz wurde eine weitere Option dem Anlagenbetreiber einer Anlage und Vermieter des Gebäudes zur Verfügung gestellt. Hierbei wird mittels einer rechnerischen Aufteilungsschlüssels der PV-Strom je 15min Messintervall auf die Teilnehmer verteilt und abgerechnet. 

    Ein großer Vorteil für den Mieter und Vermieter ist, dass jeder Mieter seinen eigenen Lieferanten frei wählen kann.

    Welche Voraussetzungen sind erforderlich für eine Gebäudestromanlage?

    Wichtig für die Anmeldung: Das Messkonzept kann nur umgesetzt und abgerechnet werden, wenn jede Messstelle mit einem intelligentem Messsystem oder RLM-Messung ausgestattet ist, welche die 15min-Messwerte zur Verfügung stellen.

    Des Weiteren ist der Anlagenbetreiber der gGV dazu verpflichtet einen Gebäudestromnutzungsvertrag gemäß § 42b EnWG mit jedem Teilnehmer abzuschließen. Die Inhalte des Vertrages werden im Energie-Wirtschaftsgesetz (EnWG) aufgeführt. Dieser Vertrag ist dem Netzbetreiber nicht vorzulegen.

    Eine technische Voraussetzung beläuft sich drauf, dass der erzeugte PV-Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden darf. Der PV-Strom musss innerhalb des Gebäudes bzw. der Nebenanlage verbraucht werden.

    Wie melde ich eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung an?

    Dieses Modell wird im Anmeldeprozess der PV-Anlage mit folgenden Dokumenten angemeldet:

    1. Angabe des Messkonzeptes MK D5 (siehe VBEW-Handout – Sept. 2024) auf dem Inbetriebsetzungsantrag Strom
    2. Anmeldeformular „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung inklusive Aufteilungsschlüssel“

    Wichtig: Klären Sie vorab mit dem gMSB oder einem 3. MsB die Zählersetzung der iMSys bzw. der RLM-Zähler, dass es zu keinen Verzögerungen im Anmeldeprozess kommt.

    Wie teile ich meinen Aufteilungsschlüssel mit?

    Sie teilen den Aufteilungsschüssel bei der erstmaligen Anmeldung über die Tabelle im Anmeldformular mit. Sobald innerhalb Ihrer Kundenanlage eine Änderung der Teilnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst werden soll, können Sie uns die Vorlage-Tabelle für den Aufteilungsschlüssel mit den neuen Teilnehmern und den Daten zu den Nicht-Teilnehmer einreichen.

    Redispatch 2.0.

    Seit dem Inkrafttreten am 01. Oktober 2021 gilt die Neuregelung des Netzengpassmanagements, kurz Redispatch 2.0, für alle Erzeugungsanlagen mit einer Anlagenleistung ab 100 kW.

    Hierfür möchten wir alle wichtigen Fragen in unserem FAQ beantworten.

    Redispatch 2.0

    Was ist Redispatch 2.0?

    Wenn ein Stromnetz an seine Kapazitätsgrenze stößt, werden Kraftwerke bereits heute in ihrer Fahrweise situationsbezogen angepasst. Dieser bilanziell neutrale, von Netzbereibern gesteuerte Eingriff nennt sich Redispatch.

    Im Zuge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) sollen nun auch dezentrale Stromerzeuger wie KWK-Anlagen und EEG-Anlagen mit einbezogen werden.

    Die neuen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen sind dabei ab dem 01. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern und Netzbetreibern umzusetzen.

    Was ist Sinn des Redispatch?

    Das Ziel des Redispatch 2.0 ist es, die Netzführung zu optimieren und die Kosten für die Beseitigung von planbaren und nicht planbaren lokalen und regionalen Netzengpässen zu bewerkstelligen.

    Dadurch sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet werden.

    Was sind die Rechtsgrundlagen?

    Die Rechtsgrundlagen zum Redispatch 2.0, insbesondere zu Ihren Informationspflichten, finden sich in § 12 Abs. 4, §§ 13 ff EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassungen sowie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

    Wie erfolgt die Vorbereitung für das Projekt Redispatch 2.0?

    Unterstützt wird das Projekt zum Redispatch 2.0 durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Der BDEW stellt dafür hilfreiche Branchenlösungen, Anwendungshilfen und Einführungsszenarien zur Verfügung- Weitere Informationen finden sie unter Redispatch 2.0.

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur verschiedene Festlegungen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 getroffen.

    Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

    Die neuen Regelungen betreffen alle Anlagen der Erneuerbaren Energien und des KWKG ab einer Anlagengröße von 100 kW Leistung. Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW werden nur hinzugezogen, wenn sie bereits heute durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

    Sind Anlagen für die Eigenversorgung betroffen?

    Soweit Anlagen für die Eigenversorgung mit dem Stromnetz verbunden sind, bestehen die gleichen Pflichten.

    Was bedeutet das für die Anlagenbetreiber?

    Für Anlagenbetreiber bedeutet das, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sein werden, dem Netzbetreiber (auch laufend) bestimmte Daten zu Ihrer Anlage mitzuteilen. Denn diese Daten sind unabdingbar, damit wir unseren dargestellten gesetzlichen Pflichten nachkommen können.

    Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreiber zu?

    Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Daten werden in Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten unterschieden. Stammdaten betreffen im Wesentlichen allgemeine Daten zur Anlage. Planungsdaten betreffen Daten über eine voraussichtliche Einspeisung bzw. Einspeiseeinschränkung. Daten zur Nichtbeanspruchbarkeit beziehen sich beispielsweise darauf, ob Strom aus der Anlage "vor" dem Netz für die allgemeine Versorgung selbst verbraucht wird. Echtzeitdaten adressieren insbesondere akute Veränderungen der Fahrweise der Anlage, etwa aus marktlichen Gründen durch den jeweiligen Direktvermarkter.

    Einzelheiten zu den mitzuteilenden Daten finden Sie hier.

    Bis wann sind die neuen Pflichten zu erfüllen?

    Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur gilt folgende verbindliche Zeitschiene:

    • Stammdaten sind frühestens zum 01.07.2021 mitzuteilen
    • Planungsdaten sind erstmals am 29.09.2021 um 14:30 Uhr mitzuteilen
    • Nichtbeanspruchbarkeitsdaten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Bekanntwerden mitzuteilen
    • Echtzeitdaten sind ab 01.10.2021 um 0:00 Uhr mitzuteilen.

    Wie sind die Datenmitteilungspflichten zu erfüllen?

    Die Bundesnetzagentur hat verbindlich festgelegt, dass die Datenmitteilungspflichten grundsätzlich in einem speziellen, für die Energiewirtschaft konzipierten Format zu erfüllen sind. Sie können uns die Daten also nicht formfrei mitteilen.

    Um die Kommunikation und die Abwicklung zu vereinfachen, soll es jedoch rechtzeitig eine kostenlose und bundesweit frei verfügbare Software geben (Connect+), mit Hilfe derer die Anlagenbetreiber ihre Datenmitteilungspflichten einfach und rechtssicher erfüllen können sollen.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Wie wird die Kommunikation in Connect+ eingerichtet?

    Für die Einrichtung der Kommunikationsschnittstelle wurde durch das Projekt Connect+ ein Benutzerhandbuch verfasst, das bei der Inbetriebnahme behilflich sein kann. Da die Kommunikation im Redispatch 2.0 mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird, empfehlen wir die Einbeziehung eines dienstleistenden Einsatzverantwortlichen (EIV).

    Das Benutzerhandbuch finden Sie hier.

    Da wir bei der Erarbeitung der Software nicht involviert sind, wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte direkt an Connect+ über das Kontaktformular.

    Was bedeutet TR-ID und SR-ID?

    Damit die sichere Marktkommunikation im Redispatch 2.0 für alle Marktpartner gewährleistet werden kann, wurden neue Ressourcen-Identifikationsnummern (Ressourcen-ID) eingeführt, unter anderem sind dies die TR-ID (Technische- Ressourcen-ID für die Anlage) und SR-ID (Steuerbare Ressourcen-ID für die Steuereinheit).

    Was passiert mit den IDs?

    Der Netzbetreiber beantragt die unterschiedlichen IDs, ordnet diese zu und unterbreitet dem Anlagenbetreiber seinen Zuordnungsvorschlag. Diese IDs werden für den Datenaustausch im Redispatch 2.0 benötigt und geben Auskunft darüber, um welche Anlagen es sich handelt.

    Legen Sie Ihre IDs daher gut ab, da Sie diese demnächst für die Abwicklung der Datenaustausche benötigen werden.

    Sollte der Anlagenbetreiber oder der vom Anlagenbetreiber als Einsatzverantwortlicher beauftragte Dienstleister mit der Zuordnung nicht einverstanden sein, muss er dem Netzbetreiber dies mitteilen und ggf. einen Alternativvorschlag unterbreiten. (Kontaktieren Sie uns hierfür unter redispatch@rng.de)

    Weiter Informationen zur Zuordnung finden Sie hier.

    Können Sie sich zur Erfüllung der Pflichten eines Dienstleisters bedienen?

    Ja. Dem Regelungsgeber war bewusst, dass die neuen Bestimmungen kompliziert sind und von einzelnen Akteuren nur schwer umzusetzen sein dürften. Er hat deshalb ausdrücklich vorgesehen, dass ein Dienstleister die Pflichterfüllung für den Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).

    Wir beiten diese Dienstleistung gegenwärtig nicht an, sprechen Sie aber ggf. gerne direkt mit Ihrem Direktvermarkter und fragen Sie ihn, ob er für Ihre Anlage die Rolle des Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 übernimmt.

    Wie finde ich einen Dienstleister für die Rolle des Einsatzverantwortlichen (EIV)?

    Sofern Sie sich bereits mit Ihrer Anlage in der Direktvermarktung befinden, können Sie sich bei Ihrem Direktvermarkter informieren. Diese bieten die Dienstleistung häufig an.

    Ist Ihre Anlage jedoch nicht in der Direktvermarktung, kann Ihnen bei der Suche die Anbieterliste vom BDEW behilflich sein. Diese beinhaltet zahlreiche Dienstleister, die die Rolle des EIV übernehmen können.

    Die Liste finden Sie hier.

    Eine direkte Empfehlung hierfür können wir, auch aufgrund der strikten Trennung der Marktrollen, nicht aussprechen.

    Werden Anlagenbetreiber nach Redispatchabrufen entschädigt?

    Anlagenbetreiber werden bei Redispatchabrufen wirtschaftlich so gestellt, als ob der Eingriff nicht stattgefunden hätte. Die Entschädigungszahlungen bei Abrufen sind abhängig von der Art der Anlage und finden durch einen bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber statt.

    Eine junge Frau mit einem  Headset
    Einspeiserbetreuung
    Tel.
    0221/178-666 93
    E-Mail

    E-Mail senden

    Fax
    0221/178-88 108

    Erklärung der Fernsteuerbarkeit i.R.d. Marktprämienmodells (§ 20 EEG 2017)

    Für alle EEG-Anlagen, die sich in der geförderten Direktvermarktung ("Marktprämienmodell") befinden, sieht der § 20 EEG 2017 verpflichtend die "Fernsteuerbarkeit" dieser Anlagen für eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung vor.

    Anlagenbetreiber haben nach § 20 EEG 2017 zwingend technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorzuhalten. Zudem müssen sie dem Direktvermarktungsunternehmer (oder einem Dritten, an den der Strom veräußert wird), die Befugnis einräumen, jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren zu können.

    Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014, gilt dies ab dem 1. April 2015.

    Die Nutzung der technischen Einrichtung sowie die Befugnis, die dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 EEG nicht beschränken.