Entsprechend den Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz trägt die RheinNetz GmbH (RNG) als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes in den hier dargestellten Gebieten die Verantwortung dafür, die Gas- und Stromnetze zu bauen und zu betreiben. In verschiedenen Gebieten hat die RNG ausgewählte Dienstleistungsunternehmen mit der Erbringung von verschiedenen Dienstleistungen beauftragt. Hierzu zählen die Bewirtschaftung, der Netzausbau und die Instandhaltung.
Bitte wählen Sie Ihren Standort und die gewünschte Sparte aus. Wir ermitteln, wer in diesem Gebiet für Ihren Netzanschluss zuständig ist.
Parkgürtel 2450823 Köln Telefon: 0221 4746 0E-Mail: info@rng.de
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NetzkundenserviceDer Netz-Kundenservice unterstützt Sie gerne bei Rückfragen. Montag bis Freitag von 7:30 – 16:30 Uhr
PrivatkundenTelefon: 0221 34645 421E-Mail: privatkunden-netz@rng.de
Geschäftskunden über 100 kWTelefon: 0221 34645 440E-Mail: geschaeftskunden-netz@rng.de
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Alexander-Fleming-Str. 251643 GummersbachTelefon: 02261 3003-0E-Mail: info@aggerenergie.de
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Gerhard-Malina-Straße 146537 DinslakenTelefon: 02064 605-0E-Mail: kontakt@stadtwerke-dinslaken.de
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Mathias-Giesen-Straße 1341540 DormagenTelefon: 02133 / 971-0E-Mail: info@evd-dormagen.de
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Im Brückerfeld 1542799 LeichlingenTelefon: 02175 977-0E-Mail: info@stadtwerke-leichlingen.de
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Den Netzanschluss für Wasser führen wir in den oben dargestellten/ genannten Gebieten dienstleistend für die RheinEnergie AG aus.Sollten Sie einen Netzanschluss Wasser in einem anderen Gebiet beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber Wasser.
Sie benötigen Informationen zum zukünftigen Ausbau im Fernwärmenetz der RheinEnergie AG?
Zur Webseite Fernwärme der RheinEnergie AG
Den Netzanschluss für Fernwärme führen wir in den oben dargestellten/ genannten Gebieten dienstleistend für die RheinEnergie AG aus. Sollten Sie einen Netzanschluss Fernwärme in einem anderen Gebiet beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber Fernwärme.
Um Ihre Anschlussanfrage bearbeiten zu können, sind folgende Informationen erforderlich:
In der Regel benötigen wir ca. zehn Arbeitstage von der Anfrage bis zur Erstellung des Angebots, das wir Ihnen zusenden.
Ab Auftragsbestätigung und erfolgter Terminabsprache dauert es in der Regel vier bis zwölf Wochen. (In dieser Phase holen wir die erforderlichen Genehmigungen ein, z.B. Straßenaufgrabungsgenehmigung, und beauftragen die ausführende Firma)
Der Lageplan Maßstab 1:250 zum Bauantrag ist die eigentlich erforderliche Unterlage für die Gebäudeerfassung. Der Lageplan wird in der Regel für jeweils ein Gebäude oder ein Grundstück angefertigt und stellt das geplante Bauwerk mit allen nötigen Maßen (auch in Bezug zu den Grenzen) dar. Erkennbar ist der Plan an der Legende sowie an der Darstellung. Das Baugrundstück ist mit einer dicken gestrichelten Linie (allerdings unterschiedlicher Ausprägung) umrandet.
Desweiteren benötigen wir den Grundriss des Geschosses, in dem der Anschluss eingeführt werden soll, mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle (in der Regel Keller oder Erdgeschossgrundriss)
Für die Anfrage ist die Angabe eines Fachinstallationsunternehmens nicht erforderlich. Die Angabe eines technischen Ansprechpartners ist freiwillig, sie erleichtert jedoch gegebenenfalls die Klärung technischer Fragestellungen.
Bei einem Einfamilienhaus nennen Sie uns bitte:
Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann und min. aus einem Raum mit Bad und Küche besteht.
Für Gas und Wasser benötigen wir diese Angabe, um Ihren Leistungsbedarf ermitteln zu können. Für Strom ist die Angabe der Wohneinheiten mit oder ohne elektrischer Warmwasserbereitung ausreichend.
Mit seiner Unterschrift erteilt der Grundstückseigentümer sein Einverständnis zur Vornahme der Arbeiten auf seinem Grundstück.
Ja, wenn Sie Kunde und Grundstückseigentümer sind, benötigen wir einmal Ihre Unterschrift als Kunde, mit der Sie uns den Auftrag erteilen und sich zur Kostenübernahme bereiterklären, und einmal als Eigentümer, mit der Sie uns das Einverständnis zur Grundstücksnutzung geben.
Das Angebot enthält die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude. Dazu gehören:
Dabei entsprechen die Anschlusskosten für die Sparten Strom und Gas den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.
Neben den Kosten des Netzanschlusses finden Sie auf Ihrem Angebot auch die Position des Baukostenzuschusses (BKZ). Der BKZ ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Grundlage für die Erhebung des BKZ ist § 9 AVB WasserV/ AVB FernwärmeV sowie § 11 der NAV/NDAV.
Sofern der Anschluss an ein vorhandenes Netz erfolgen kann, die Leitungslänge auf Kundengrund gemäß Preisliste (Entfernung Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschreitet und Ihr Wohnhaus nicht mehr als acht Wohneinheiten hat, erfolgt die Berechnung in der Regel über das pauschale Preissystem. Alle anderen Fälle werden kalkuliert. (Ausnahme: Kreuzung mehrspuriger Straßen, Gleisanlagen)
Ja, das Pauschalpreissystem beinhaltet auch die erforderlichen Erdarbeiten für den Netzanschluss.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grund zu übernehmen. Die Vergütung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse.
Eine Abtrennung können Sie uns ganz bequem über unser Netzportal mitteilen.
Wichtiger Hinweis:
Der Anschlussnehmer/Kunde darf keine Einwirkung auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers/Wasserversorgers.
Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber/Wasserversorger unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung über Allgemeine Bedinungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gilt die jeweilige Verordnung über Allgemeine Bedinungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) bzw. Fernwärme (AVB FernwärmeV).
Anhand dieser Verordnungen lassen sich die Kosten pauschal berechnen.
Der Anschlussraum muss verschließbar und die Leitungstrasse auf Ihrem Grundstück frei zugänglich sein. Gerüste, Baucontainer, Erdaushub und ähnliches dürfen das Ausschachten des Grabens und das Verlegen der Leitung nicht behindern.
Beim Einbau einer Mehrspartenhauseinführung werden die Leitungen, z. B. für Strom, Gas, Wasser, durch eine gemeinsame Öffnung in der Gebäudehülle in das Haus eingeführt.
Mehrspartenhauseinführungen sind für fast alle gängigen Netzanschlussvarianten und für verschiedene Gebäudeeintrittsstellen (Außenwand, Bodenplatte) verfügbar. Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.
Eine Mehrspartenhauseinführung besteht aus einem sichtbar verbauten Installationsteil und einem Bauteil im Mauerwerk, das die Leerrohre für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation bündelt.
Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Weitere Fragen zum möglichen Einbau in Ihrem Netzgebiet beantworten wir Ihnen gerne.
Wichtiger Hinweis: Die Verwendung von Kunststoffleerrohren wie z.B. Kanalgrundrohr (KG-Rohr) als Mauerdurchführung ist nicht zulässig.
Nein, die Genehmigung bei den Straßenbaulastträgern holen wir nach Ihrer Auftragserteilung ein.
Dies ist in der Regel nicht möglich, da der Abwasserkanal im zeitlichen Ablauf früher gelegt wird, Abwasser zudem deutlich tiefer liegt als die Netzanschlüsse für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme und selten den gleichen Trassenverlauf hat.
Die Zählerstellung können Sie gemeinsam mit Ihrem Fachinstallationsunternehmen über die Zählerabteilungen veranlassen.
Nachdem ein das Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Fachinstallationsunternehmen die Installation im Gebäude fertig gestellt hat, gibt dieses in der Regel die Inbetriebsetzung und ggf. die Zählerstellung mit dem entsprechenden Vordruck in Auftrag.
Den Zählerausbau können Sie mit einer Mail an geraetemanagement-netz@rng.de veranlassen. Wir benötigen hierzu einen unterschriebenen formlosen schriftlichen Auftrag unter Angabe der Objektadresse und der Zählernummer. Die Zählerabholung ist für Sie als Endkunde kostenfrei.
Ín der Anschlusanfrage wird der Bedarf nach Bauwasser bzw. Baustrom bei den jeweiligen Sparten abgefragt. Wenn Sie Baumstrom und/oder Bauwasser benötigen, bitte beantworten Sie diese Frage mit ja. Wir werden dann die Möglichkeit prüfen, und dies entsprechend bei der Angebotserstellung berücksichtigen.
Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
Grundsätzlich sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls bei Ihnen gegebnenfalls doch Vorauszahlungen erforderlich sind, führen wir diese im Angebot auf.
Die Rechnung zur Anschlussherstellung erhalten Sie nach Abschluss der Arbeiten.
Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen)- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)- Kälteanlagen- Stromspeicher mit Netzbezug aus dem öffentlichen Netzmit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.
Die neuen Regelungen zur §14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen.
Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushaltsstroms wird nicht gedimmt. Für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.
Die neue Regelung betrifft Sie ausschließlich, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Weitere Informationen finden Sie in der Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur sowie in unserem Preisblatt.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500
https://www.rheinnetz.de/netzentgelte-strom
Die Installation sowie die elektrische Anlage muss den „technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB)“ als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der RNG entsprechen (https://www.rheinnetz.de/bedingungen-und-verordnungen). Sprechen Sie hierfür Ihren Elektrofachbetrieb an.
Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nicht tätig werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Wenn Sie eine SteuVE haben, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits im Betrieb ist, können Sie diese trotzdem gemäß § 14a EnWG in das neue Modell überführen. Sprechen Sie uns dafür gerne an.
Es kann sein, dass Sie zusätzliche Technik dafür verbauen müssen.
Bestehende Anlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet sind, müssen erst bis zum Ende des Jahres 2028 in das neue Modell gemäß § 14a überführt werden. Eine rechtzeitige Information darüber erfolgt von unserer Seite aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Anlage freiwillig vorher in das neue Modell zu überführen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
(Nachtstrom-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Die Netzbetreiber haben beschlossen, die Elektromobilität aktiv zu fördern und mitzugestalten. Wenn Sie eine Ladeeinrichtung für Elektromobilität installieren möchten und zustimmen, dass der Netzbetreiber diese gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich steuern darf, können die Netzanschlusskosten für Sie entfallen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Angebot deckt die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude ab. Dazu zählen:
Die Anschlusskosten für Strom und Gas richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.
Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten wird in Ihrem Angebot auch der Baukostenzuschuss (BKZ) aufgeführt. Dabei handelt es sich um einen anteiligen Beitrag des Anschlusskunden zur Deckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Die Erhebung des BKZ basiert auf § 9 AVB WasserV/AVB FernwärmeV sowie § 11 NAV/NDAV.
Wenn der Anschluss an ein bestehendes Netz möglich ist, die Leitungslänge auf Ihrem Grundstück gemäß Preisliste (Entfernung von der Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschritten wird und Ihr Wohnhaus maximal acht Wohneinheiten umfasst, erfolgt die Abrechnung in der Regel über ein pauschales Preissystem.
In allen anderen Fällen wird der Preis individuell kalkuliert. Eine Ausnahme bilden Anschlüsse, die mehrspurige Straßen oder Gleisanlagen kreuzen.
Ja, das Pauschalpreissystem umfasst auch die notwendigen Erdarbeiten für den Netzanschluss.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grundstück selbst durchzuführen. Die Ersparnis können Sie unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse entnehmen.
Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten bildet die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gelten die entsprechenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) und Fernwärme (AVB FernwärmeV).
Anhand dieser Verordnungen können die Kosten pauschal berechnet werden.
In der Regel sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls jedoch Vorauszahlungen notwendig sind, werden diese im Angebot aufgeführt.
Die Rechnung für die Anschlussherstellung wird Ihnen nach Abschluss der Arbeiten zugesandt.