Netzanschluss Strom
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Kundenanlagen
Sie beabsichtigen, eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 65 EnWG zu betreiben? Informationen und das entsprechende Meldeblatt finden Sie hier.
Aktuelle Informationen zu Kundenanlagen i. S. d. Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
In einem Vorabentscheidungsverfahren (Az. C 293/23) vom 28. November 2024 stellte der EuGH klar, dass die deutsche Kundenanlage i. S. d. EnWG in ihrer nationalen Ausgestaltung unvereinbar mit den Vorgaben der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944/EU) und damit unionsrechtswidrig ist. Der BGH gab mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) daraufhin seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach für die Einordnung als Kundenanlage maßgeblich war, ob potenziell Auswirkungen auf den Versorgungswettbewerb oder die Stellung des Netzbetreibers bestanden. Entscheidend ist nunmehr im Licht der EuGH-Entscheidung der Versorgungscharakter einer Energieanlage, also ob die Weiterleitung der Energie dem entgeltlichen Verkauf dient oder nicht. Die EuGH-/BGH-Rechtsprechung hat den Begriff der Kundenanlage somit stark verengt.
Für Bestandsanlagen gibt es nun in § 118 Abs. 7 EnWG eine Übergangsregelung, wodurch für bestehende Kundenanlagen, welche bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, die bisherige Rechtslage für drei Jahre bis zum 31. Dezember 2028 konserviert wird. Betreiber bestehender Kundenanlagen haben bis dahin die Möglichkeit, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, ob sie von der EuGH-/BGH-Rechtsprechung betroffen sind und wie sie auf eine ggf. erforderliche Neueinstufung als reguliertes Netz reagieren.
Für Neuanlagen, d. h. Energieverteilungen, die erst nach dem 23. Dezember 2025 an das vorgelagerte Netz angeschlossen werden, gilt die Übergangsvorschrift ausdrücklich nicht. Für diese Energieanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob der nun deutlich verengte Anwendungsbereich der Kundenanlage i. S. d. EnWG genutzt werden kann oder ob die Regulierung für Energienetze greift.
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Anwendungshilfe des BDEWin der jeweils aktuellsten Fassung sein.