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Netzentgelte Strom

Aktuelles Preisblatt

Seit dem 01.01.2009 unterliegen die Netzentgelte den Bestimmungen der Anreizregulierung und sind so berechnet, dass in Summe die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Erlösobergrenzen für das jeweilige Jahr eingehalten werden.

Die RheinNetz passt ihre Preise gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 01.01. eines Jahres an. Aus diesem Grund werden die Verbräuche aller Netzkunden ohne registrierende Leistungsmessung jährlich zum Stichtag 31.12. rechnerisch abgegrenzt, sofern keine abgelesenen Werte vorliegen.

  • Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2026

    Preisblätter für verschiedene Kundengruppen (265 KB)

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  • Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2026

    Veröffentlichung gemäß §118 Nr. 5a, S.2 EnWG: typisierte Abnahmefälle 2026 (81 KB)

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Vorläufige Netznutzungsentgelte 2027

Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die voraussichtlichen Netzentgelte ab dem 01.01.2027 dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für das Jahr 2027 ermittelt wurden. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich.



Die verbindlichen Netzentgelte für 2027 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2027 bekannt gegeben.



Das elektronische Preisblatt wird automatisch allen Lieferanten zur Verfügung gestellt.

  • Vorläufige Netzentgelte Strom 2027 ab dem 01.01.2027

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Veröffentlichung gemäß §118 Nr. 5a, S.2 EnWG: typisierte Abnahmefälle 2027

  • §118 Nr. 5a, S.2 EnWG: typisierte Abnahmefälle 2027

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Preisblätter der vergangenen Jahre

Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen hier die Preisblätter der Jahre 2023 bis 2025 zur Verfügung.

  • Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2025

    Preisblätter für verschiedene Kundengruppen (220 KB)

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  • Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2024

    Preisblätter für verschiedene Kundengruppen (259 KB)

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  • Netzentgelte Strom ab dem 01.01.2023

    Preisblätter für verschiedene Kundengruppen (234 KB)

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Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV berechnen Betreiber von Stromnetzen für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.

  • Hochlastzeitfenster

  • Schwachlastzeiten

  • § 19 StromNEV