Anschlussbedingungen und Verordnungen
Infos zu den technischen Anschlussbedingungen sowie Verordnungen für Ihre Strom- und Gasversorgung.
Technische Mindestanforderungen
Die RheinNetz GmbH (RNG) legt gemäß § 19 Abs. 2 EnWG "Technische Mindestanforderungen" fest. Hierbei geht es um die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen für LNG-Anlagen, dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, sowie von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen an die RNG-Gasnetze.
Die Technischen Mindestanforderungen der RNG gelten grundsätzlich als erfolgt, wenn insbesondere die nachfolgend genannten, geltenden Regeln eingehalten werden, die u.a. vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) herausgegeben werden.
Die Anforderungen sind unterteilt nach Nieder-und Mitteldruck (ND/MD) und Hochdruck (HD)
Nieder-/Mitteldruck
| Bezeichnung | ||
|---|---|---|
| DVGW-Arbeitsblatt G 2000 | Inhalt Mindestanforderung bzgl. Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze | Quelle DVGW |
| DVGW-Arbeitsblatt G 459-1 | Inhalt Gas-Hausanschlüsse | Quelle DVGW |
| DVGW-Arbeitsblatt G 459-2 | Inhalt Gasdruckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in der Anschlussleitung | Quelle DVGW |
| DVGW-Arbeitsblatt G 281 | Inhalt Odoriermittel | Quelle DVGW |
| DIN 18012 | Inhalt Haus-Anschlusseinrichtungen- Allgemeine Planungs- grundlagen | Quelle DIN-Norm |
Hochdruck
| Bezeichnung | ||
|---|---|---|
| DVGW- Arbeitsblatt G 2000 | Inhalt Mindestanforderung bzgl. Interoperabilität und Anschluss an Gasver- sorgungsnetze | Quelle DVGW |
| DVGW-Gasinformation 10 | Inhalt Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung | Quelle DVGW |
| GasHL-VO | Inhalt Verordnung über Gashochdruckleitungen | Quelle - |
Die geltenden Regeln führen, insbesondere bei Netzanschlüssen an das Hochdruckgasnetz, oft zu mehreren gleichberechtigten Lösungen. Deswegen ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Parteien über die technische Auslegung und Errichtung des Netzanschlusses bzw. die Sicherstellung der Interoperabilität am jeweiligen Netzpunkt zwingend erforderlich.
Die RNG wird ihre sich daraus ergebenden Einzelfallvorgaben für den Netzanschluss einschließlich der zugeordneten Anlagen, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent halten. Errichter und Nutzer von Netzanschlüssen müssen die Einhaltung dieser Einzelfallvorgaben gewährleisten.