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Netzanschluss Gas

Hier finden Sie Dokumente rund um den Gasanschluss als Download.

Anschlussverträge Gas

Anschlussnutzungsverträge

  • Anschlussnutzungsvertrag Mittel- und Hochdruck

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  • Anschlussnutzungsvertrag Niederdruck

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Netzanschlussverträge

  • Netzanschlussvertrag Mittel- und Hochdruck

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  • Netzanschlussvertrag Niederdruck

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SICHERE VERSORGUNG Krisenvorsorge Gas

Gasnetzanschluss im Rahmen der Krisenvorsorge Gas

Als Gasverteilnetzbetreiber steht die RNG gemeinsam mit den Ferngasnetzbetreibern in der Verantwortung, in ihrem Netzgebiet eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Erdgas zu gewährleisten. Die Beschaffung, der Handel und der Vertrieb des Gases erfolgt durch die Marktpartner der RNG. Gemeinsam tragen alle Marktpartner die Verantwortung für die Versorgung.



Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine blicken wir mit zunehmender Sorge auf die Erdgaslieferungen aus Russland. Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium Ende März die erste Stufe nach dem Notfallplan Gas ausgerufen hatte, folgte am 23. Juni die zweite Stufe. Nach dieser sogenannten Alarmstufe liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Nach Aussage der Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung in Deutschland im Moment stabil. Die Lage sei jedoch angespannt und eine Verschlechterung der Situation könne nicht ausgeschlossen werden.



Sollte es zu regionalen oder nationalen Gasmangellagen kommen, so werden im Rahmen der gemeinsamen Systemverantwortung aller Gasnetzbetreiber, geregelt in § 16 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), zunächst marktbezogene und, falls diese nicht ausreichen, netzbezogene Maßnahmen ergriffen.

Marktbezogen bedeutet etwa die Nutzung von Flexibilitäten in Lieferverträgen, netztechnische Mengenverlagerungen oder freiwillige Reduktion des Erdgasbezugs von Kunden.

Bei den netzbezogenen Maßnahmen kann es, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, als letzte Maßnahmen auch zu Abschaltaufforderungen an einzelne Kunden kommen. Hierbei werden die Regelungen nach § 53 a EnWG in Verbindung mit dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik berücksichtigt. Danach genießen die sogenannten geschützten Kunden, wie z. B. Privatkunden ebenso Vorrang wie Anlagen, die Wärme zum Zwecke der Versorgung von geschützten Kunden erzeugen.



Die Bundesregierung wird die Notfallstufe nach dem „Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland“ ausrufen, sollten die oben aufgeführten marktbasierten Maßnahmen nicht mehr ausreichen. In diesem Fall würden staatliche Stellen, wie die Bundesnetzagentur, als Bundeslastverteiler weitere Maßnahmen bei den Marktpartnern oder Kunden veranlassen.

Fragebogen zum Gasnetzanschluss im Rahmen der Krisenvorsorge Gas

In ihrer Netzbetreiberverantwortung bereitet sich die RNG im Rahmen ihres Krisenmanagements vorsorglich auf die Umsetzung der „Krisenvorsorge Gas“ vor. Dabei ist die RNG auch auf die Mitwirkung von großen Gewerbe- und Industriekunden* angewiesen, damit jederzeit aktuelle Informationen zu Ansprechpartnern und technischen Parametern etc. vorliegen. Die RNG hat die oben genannte Kundengruppe zu diesem Zweck bereits angeschrieben und den Fragebogen Krisenvorsorge Gas zukommen lassen.



* Gaskunden mit registrierter Leistungsmessung: Entnahmestelle mit einem Gas-Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr oder einer zu erwartenden Jahreshöchstleistung von mehr als 500 kW.

  • Fragebogen Krisenvorsorge Gas

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WIR HELFEN IHNEN GERNE WEITER FAQ rund um die Krisenvorsorge Gas

  • Wie sieht die generelle Versorgungssituation in Deutschland/Europa aus?

  • Was bedeuten die drei Krisenstufen des Notfallplanes der Bundesrepublik Deutschland?

  • Wann wird die Frühwarnstufe Gas ausgerufen?

  • Wann wird die Alarmstufe Gas ausgerufen?

  • Wann wird die Notfallstufe Gas ausgerufen?

Weiterführende Informationen und Kontakt

Weitere Informationen zur Krisenvorsorge Gas finden Sie hier:

Sollten bei Ihnen noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte an die E-Mail-Adresse

info@rng.de

. Wir werden uns umgehend um Ihre Anfrage kümmern.



Für Rückmeldungen bezüglich einer Unterstützung durch Installateursbetriebe während einer Gasmangellage können Sie uns über

dieses Formular

ansprechen.

PRÜFUNGEN DER KUNDENEIGENEN GASANLAGE Gas-Hausschau

Für Hauseigentümer

Die "Technischen Regeln für Gasinstallationen" (TRGI) schreiben vor, dass die Gasinstallationen einer Immobilie mindestens einmal jährlich mittels Sichtkontrolle überprüft werden müssen.



Vielfach unbekannt:


Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Instandhaltung seiner Gasanlage verantwortlich. Das gilt auch, wenn die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen wird.



Der Eigentümer oder Mieter darf die Sichtkontrolle der Gasinstallation selbst durchführen und dokumentieren. Einige Energieversorgungsunternehmen bieten Ihnen diese Leistung (Sichtkontrolle, inklusive Dokumentation) gegen eine entsprechende Gebühr an.



Zusätzlich zu dieser jährlichen Prüfung soll alle zwölf Jahre eine Dichtheits- bzw. Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlage durchgeführt werden. Diese Arbeiten muss ein Unternehmen erledigen, das im Installateurverzeichnis eingetragen ist.



Was Sie wissen sollten:


Wenn bei der Sichtkontrolle Mängel an der Gasanlage festgestellt werden, dürfen die notwendigen Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten nur von einem Unternehmen ausgeführt werden, das im Installateurverzeichnis eingetragen ist. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihr örtliches Energieversorgungsunternehmen.



Die Sichtkontrolle entbindet nicht davon, alle Anlagenteile und Gasgeräte entsprechend den Herstellervorgaben zu betreiben und instand zu halten, um zu gewährleisten, dass sie einwandfrei funktionieren.



Weitere Informationen finden Sie in der

Anleitung zum "Hausschau"-Check