Informationen für Lieferanten
Alles rund um den Netzzugang für Energielieferanten.
ALLES AUF EINEN BLICK Strom
Ansprechpartner für Lieferanten
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Anlage Kontaktdatenblatt Strom 01.07.2025
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen auf der Grundlage des EnWG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern.
Lieferantenrahmenvertrag Strom
Zuordnungsvereinbarung
Die Datenübermittlung vom Verteilnetzbetreiber (VNB) an den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), die Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten sowie etwaige Abrechnungen zum Ausgleich fehlerhafter Korrektur-Bilanzkreisabrechnungen zwischen VNB und BKV finden auf der Grundlage einer Vertragsbeziehung zwischen VNB und BKV statt, welche in der Zuordnungsvereinbarung geregelt werden.
Die Ausgestaltung dieser Vertragsbeziehung umfasst einheitliche Verfahrens- und Datenformatbeschreibungen, die eine effiziente Durchführung der Kommunikations- und Datenübermittlungsprozesse zwischen VNB und BKV ermöglichen. In Fällen, in denen BKV und Lieferant eine Rechtsperson sind, sind die diesbezüglichen Regelungen zum Gegenstand eines Moduls des Netznutzungsvertrages oder des Lieferantenrahmenvertrages zu machen. In allen anderen Fällen sind die Regelungen Gegenstand einer diesem Modul entsprechenden Zuordnungsvereinbarung.
Zuordnungsvereinbarung
Messstellenvertrag
Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA ihre Festlegung der Messstellenverträge (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Die Messstellenverträge mit dem Lieferanten umfassen ausschließlich die Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG. Nicht Gegenstand der festgelegten Verträge sind die Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG.
Messstellenvertrag
ALLES AUF EINEN BLICK Gas
Ansprechpartner für Lieferanten
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Anlage Kontaktdatenblatt Gas 01.07.2025
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen auf der Grundlage des EnWG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern.
Reverse-Charge-Verfahren (Wiederverkäuferbescheinigung)
Die RheinNetz GmbH nimmt am Reverse-Charge-Verfahren teil. Unsere Wiederverkäuferbescheinigungen für Strom und Gas können Sie hier herunterladen:
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 30.04.2027 (Strom)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 31.05.2024 (Strom)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 13.07.2021 (Strom)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 31.12.2019 (Strom)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 20.08.2018 (Strom)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 04.09.2015 (Strom und Gas)
Nachweis Wiederverkäufer gültig bis 30.09.2014 (Strom und Gas)
Ihre Wiederverkäuferbescheinigungen können Sie uns gerne an das Postfach
vertragsmanagement@rng.desenden.