Umlagenprivilegierung von Wärmepumpen nach dem Energiefinanzierungsgesetz
Gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) haben Netznutzer einen Anspruch auf Verringerung der KWK-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage.
Für den Stromverbrauch einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe können diese gesetzlichen Umlagen entfallen. Die Privilegierung ist in § 22 EnFG geregelt. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Stromverbrauch der Wärmepumpe eindeutig gemessen und zugeordnet werden kann.
Die Voraussetzungen für die Privilegierung ergeben sich aus dem § 52 EnFG:
• Die Wärmepumpe wird elektrisch betrieben.
• Ihr Stromverbrauch wird getrennt vom übrigen Verbrauch gemessen und eindeutig zugeordnet.
• Für die Wärmepumpe besteht ein eigener Zählpunkt (Marktlokation).
ENFG Meldung und Fristen
Damit die Privilegierung berücksichtigt werden kann, sind gemäß § 52 EnFG insbesondere die Entnahmestelle, der Privilegierungsgrund und die der Wärmepumpe zugeordnete Strommenge an den Netzbetreiber zu melden.
Meldepflichtig ist grundsätzlich der Netznutzer im Sinne des EnFG (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 8 EnFG). Sofern Sie keinen Netznutzungsvertrag mit uns als Netzbetreiber abgeschlossen haben, ist Ihr Stromlieferant der Netznutzer. Die entsprechende Meldung kann in dem Fall nur von Ihrem Lieferanten an uns übermittelt werden.
Die Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Fehlende oder verspätete Angaben können dazu führen, dass die Privilegierung ganz oder teilweise entfällt (§ 53 EnFG).
Gemäß § 54 EnFG muss die Meldung elektronisch erfolgen. Die RheinNetz nutzt hierfür die elektronische Marktkommunikation per EDIFACT.
WEITERE FRAGEN FAQ zur Umlagenprivilegierung
Gilt die Privilegierung automatisch?
An wen kann ich mich bei Fragen zur Meldung wenden?
Ab wann gilt die Privilegierung?